Startseite
  • LinkedIn
  • Xing
  • Startseite
  • Checkliste zum Jahreswechsel
  • Leistungen
    • Unternehmensgründung
    • Rechtsformgestaltung
    • Buchhaltung
    • Auto
    • Lohnverrechnung
    • Steuerberatung und Bilanzierung
    • Für Ärzte
    • Für Vermieter
    • Für Gastronomie
    • Für Vereine
    • Für Ziviltechniker
    • Für Sportler
  • Onlinerechner
    • Steuer-Rechner
    • Sozialversicherungs-Rechner
    • Betriebswirtschaftliche-Rechner
  • Steuernews
    • Für Klienten
    • Für Vermieter
    • Für Ärzte
    • Für Arbeitnehmer
  • Team
  • Kontakt
  1. Startseite
  2. Steuernews
  3. Für Vermieter
  4. 2017
  5. Wie wird ein Immobilienverkauf ab 1.1.2016 besteuert?
Für Vermieter - 2017

Wie wird ein Im­mo­bi­li­en­ver­kauf ab 1.1.2016 be­steu­ert?

27.04.2017
Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 30 % besteuert.
Wie wird ein Immobilienverkauf ab 1.1.2016 besteuert?

Verkauf im Privatvermögen

Besteuerung von Immobilien
Erwerb vor 1.4.2002 Erwerb ab 1.4.2002
Ohne Umwidmung
Steuerbelastung:
4,2 % des Verkaufserlöses oder 30 % vom Gewinn (Option)
Mit Umwidmung
Steuerbelastung:
18 % des Verkaufserlöses oder 30 % vom Gewinn (Option)
Generell
Steuerbelastung:
30 % vom Gewinn

Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002

Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 30 % besteuert. Er wird berechnet aus dem Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten (dazu gehören ebenfalls die Nebenkosten).

Weiters sind auch zu berücksichtigen:

AfA, Teilabsetzbeträge, Instandsetzungsaufwand und bestimmte steuerfreie Subventionen. Reduziert wird der Veräußerungsgewinn nur noch um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie bestimmte Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen.

Altvermögen: Erwerb vor 1.4.2002

War die Immobilie zum 1.4.2012 nicht steuerhängig, wie z. B. bei den meisten Anschaf­fungen vor dem 1.4.2002, beträgt die Steuer pauschal 18 % vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte, und 4,2 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. 

Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt und mit 30 % besteuert werden. (Das ist bei einer geringen Wertsteigerung sinnvoll. Es ist zu empfehlen, dass vorab eine Vergleichsrechnung erstellt wird.)

Befreiungsbestimmungen gibt es für Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und bestimmte Tauschvorgänge.

Stand: 27. April 2017

Bild: dudlajzov - Fotolia.com

Archiv

2025
13
2024
14
2023
13
2022
11
2021
12
2020
12
2019
12
2018
12
2017
14
2016
13
© 2026 ABC Andreas Bürgmayr Consulting, Steuerberater & Unternehmensberater
ABBDatenschutzerklärungHonorarImpressum & Haftung