Check­lis­te zum Jah­res­wech­sel

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Nicht ohne meine Checkliste! 

Alle Jahre wieder! Neigt sich das Jahr dem Ende zu, brechen aufgabenintensive Zeiten an. Wer jetzt eine strukturierte Checkliste hat, der übersieht weder Termine noch Aufgaben.

In unserer Checkliste zum Jahreswechsel 2024/2025 geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten To-Dos und Neuheiten:

  • Mit der praktischen Steuerspar-Checkliste für Unternehmerinnen und Unternehmer bekommen Sie viele Tipps, wie Sie noch bis zum Jahresende Steuern sparen können.
  • Die Steuerspar-Bilanzvorbereitung hilft Ihnen bei der Aufbereitung der Unterlagen für die Bilanzerstellung.
  • Die Liste der voraussichtlichen Sozialversicherungswerte 2025 GSVG und ASVG erleichtert die Abschätzung der künftigen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge.
  • Und ein kurzer Abriss der Neuerungen soll Ihnen eine optimale Vorbereitung auf das Jahr 2025 ermöglichen.

Alles Gute für Ihre Aufgaben rund um den Jahreswechsel!

P.S.: Die Liste ist eine unvollständige Übersicht über die wichtigsten Themen. Für eine detaillierte Beratung zu Ihrer individuellen Situation oder wenn Sie mehr zu einem Thema erfahren wollen, kontaktieren Sie uns bitte. Unser Team informiert Sie gerne und freut sich auf ein Gespräch mit Ihnen!

Steuerspar-Checkliste: Unternehmer

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Investitionen: Gewinnfreibetrag

Jedenfalls steht Ihnen (nur natürlichen Personen, bei gewissen Einkunftsarten) der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 33.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 4.950,00. Nur natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag geltend machen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt nun der Gewinn € 33.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.

Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Eine erhöhte Anschaffung von Wertpapieren zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages kann daher in bestimmten Situationen steuerliche Vorteile bringen (dazu ist eine individuelle Beratung jedenfalls empfehlenswert).

Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.

Investitionen: Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

Investitionen: Halbjahresabschreibung

Nehmen Sie angeschaffte Wirtschaftsgüter noch kurzfristig bis zum 31.12.2024 in Betrieb – nur dann steht noch eine Halbjahresabschreibung zu. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.

Investitionen: Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, kann die AfA nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.

Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

Bilanzierer: Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung

Verlegen Sie (wenn möglich) die Auslieferung von Fertigerzeugnissen auf den Jahresbeginn 2025. Auch Arbeiten sollten dann erst mit Beginn des neuen Jahres beendet werden. Für das Finanzamt muss genau dokumentiert werden, wann die Fertigstellung erfolgt ist.

Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind nicht ertragswirksam gebucht, sondern lediglich als Passivposten.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Beachten Sie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer! Sie liegt 2024 bei einem Nettoumsatz von € 35.000,00. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. Zu beachten ist auch, dass diese Umsatzgrenze ab 2025 auf € 55.000,00 (Bruttogrenze) erhöht wird und sich weitere Bestimmungen zur Kleinunternehmersteuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz geändert haben.

Forschungsprämie

Wenn Sie in Forschung investieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit sie nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist).

Mitarbeiter: (Weihnachts-)Geschenke und Feiern

Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrags von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.

Mitarbeiterprämie 2024

Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,

  • die ausdrücklich im Gesetz genannt sind

oder

Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

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Steuerspar-Checkliste: Bilanzvorbereitung

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1. Buchhaltung Bilanzjahr: Sachkontensaldenliste zum Bilanzstichtag

2. Übermittlung der Buchhaltung des Bilanzjahres mittels Datenträger oder Ausdruck

3. Kopien sämtlicher Rechnungen von Anlagenzugängen/Investitionen, bei Lkw-Kauf auch Kopie des Zulassungsscheins

4. Kopie des Ankaufs/Verkaufs von Wertpapiere

5. Kopie des Depotauszugs vom WP-Bestand zum Bilanzstichtag

6. Durchsicht des bestehenden Anlagenverzeichnisses hinsichtlich Abgänge von Wirtschaftsgütern, bei Anlageverkäufen auch Kopie der Ausgangsrechnung

7. Originalinventuraufstellung zum Bilanzstichtag

8. Aufstellung von sonstigen Vorräten zum Bilanzstichtag

9. Aufstellung von unfertigen/halbfertigen Aufträgen zum Bilanzstichtag

10. Aufstellung (Kopie der Ausgangsrechnungen des Folgejahres) für erbrachte noch nicht verrechenbare Leistungen

11. Abgestimmte Debitorensaldenliste zum Bilanzstichtag

  1. OP-Liste zum Bilanzstichtag und aktuelle OP-Liste zum Übergabezeitpunkt
  2. Aufstellung der dubiosen Forderungen mit Grund/Höhe der Wertberechtigung
  3. Aufstellung und Grund der uneinbringlichen Forderungen
  4. Hinweise zu Fremdwährungsforderungen vornehmen (Kurse etc.)

12. Kopien der Belege von sonstigen Forderungen zum Bilanzstichtag

13. Kopie des Kassabuchsaldos zum Bilanzstichtag (letzte Kassabuchseite)

14. Kopien von sämtlichen aktiven und passiven Bankkontoauszügen zum Bilanzstichtag

15. Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen des Bilanzjahres

16. Offene Urlaube und Zeitguthaben sämtlicher Dienstnehmer zum Bilanzstichtag

17. Unterlagen und Schriftverkehr für zu bildende Rückstellungen zum Bilanzstichtag (z. B. Schadenersatz, Prozess, Garantie, Drohverlustrückstellungen usw.)

18. Versicherungsmathematisches Pensionsgutachten zum Bilanzstichtag

19. Abgestimmte Kreditorensaldenliste zum Bilanzstichtag

  1. Hinweise für noch vorzunehmende Korrekturen bei den Kreditoren
  2. Hinweise auf Fremdwährungsverbindlichkeiten vornehmen

20. Kopien von Eingangsrechnungen mit Lieferungen bis zum Bilanzstichtag, jedoch ER-Datum erst im Folgejahr

21. Kopien der Kredit-/Darlehensverträge, die im Bilanzjahr neu aufgenommen wurden

22. Kopien der im Bilanzjahr neu abgeschlossenen betrieblichen/privaten Verträge (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Lieferverträge, Serviceverträge, Sponsoring usw.)

23. Kopien der Versicherungspolizzen, die im Bilanzjahr neu abgeschlossen wurden

24. Kopien der Belege von sonstigen Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag

25. Fahrtenbücher von Pkw im Betriebsvermögen oder geleasten Pkw

26. Aufstellung Eigenverbrauchsaufzeichnungen (z. B. Warenbezüge, Sachbezüge, umsatzsteuerpflichtige Werbeaufwendungen etc.)

27. Aufstellung und Hinweise über die Beurteilung von Privatanteilen

28. Aufstellung aktivierter Eigenleistungen (Personalstunden und Materialeinsatz)

29. Kopien der Eingangsrechnungen über ausbezahlte Provisionen

30. Kopien von Auslandszahlungen, für die Mitteilungspflicht besteht

31. Aufstellung der Reisekosten des Einzelunternehmens bzw. Gesellschafters, sofern nicht bereits verbucht

32. Kopien von Aufwendungen, für die Versicherungsentschädigungen gewährt wurden

33. Aufstellung über sonstige Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Bilanzjahr

34. gegebenenfalls Hinweis für Meldeverpflichtung bei Schenkung unter Lebenden

35. Aufstellung von Sonderausgaben im Bilanzjahr

36. Kopie der Inskriptionsbestätigung von Kindern bei Beginn des Studiums im Bilanzjahr

37. Aufstellung von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Behinderung, Verlassenschaften, Unterhalt usw.)

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Steuertipps für Arbeitnehmer

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Die Finanz führt unter gewissen Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn eine Steuergutschrift zu erwarten ist.

Dabei werden Umstände, die der Finanz bereits bekannt sind, wie z. B. von Spendenorganisationen gemeldete Spenden oder ein von der Kirche gemeldeter Kirchenbeitrag, automatisch berücksichtigt.

Sie können aber auch selbst das Formular L1 zur Arbeitnehmerveranlagung (am besten elektronisch über FinanzOnline) einreichen. Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 zu erledigen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung abgelaufen.

Dies ist beispielsweise dann lohnend, wenn Sie z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, die der Finanz nicht schon automatisch übermittelt wurden, wie etwa:

  • Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Sprachkurse, Reisekosten, Fahrtkosten und bestimmte Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes.
  • Als Sonderausgaben sind neben automatisch gemeldeten Werten z. B. auch Steuerberatungskosten absetzbar.
  • Manche Werbungskosten, wie beispielsweise das Pendlerpauschale, können bereits vom Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn ihm die nötigen Daten bekannt gegeben werden. Sollte das versäumt worden sein, können Sie das in der Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Auch als Teilzeitbeschäftigter steht Ihnen ein aliquotes Pendlerpauschale zu.

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2025

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GSVG

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder

  Krankenversicherung Pensionsversicherung
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 551,10 / Monat
€ 6.613,20 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 7.525,00 / Monat
€ 90.300,00 / Jahr

 

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze
monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe
€ 551,10
€ 826,65
Höchstbeitragsgrundlage*
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 215,00
€ 6.450,00
€ 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung
   € 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

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Was gibt es Neues 2024/2025?

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Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2024/2025:

Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Die Körperschaftsteuer wurde im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Mitarbeiterprämie

Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies auch in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Progressionsabgeltung 2025

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde das Einkommensteuergesetz geändert. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation sind auch weitere Änderungen für 2025 vorgesehen:

  • Anhebung der steuerfreien Tagesgelder für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und der steuerfreien Nächtigungsgelder von € 15,00 auf € 17,00.
  • Festsetzung des Kilometergeldes für Pkw, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen € 0,50. Für mitbeförderte Personen sind € 0,15 beanspruchbar. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld bezüglich Fahrräder soll auf 3.000 km pro Jahr (Verdopplung) erhöht werden. Die Untergrenze für Fußgeher soll auf 1 km abgesenkt werden.
  • Die Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer wird in Umsatzsteuer und Einkommensteuer auf € 55.000,00 (brutto) angehoben.
  • Die Regelungen des Sachbezuges von bestimmten Dienstwohnungen soll angepasst werden.
  • Ein Kinderzuschlag in Form eines Absetzbetrages in Höhe von € 60 pro Kind und Monat für erwerbstätige Alleinverdiener/Alleinerzieher mit geringem Jahreseinkommen wurde eingeführt.

(Gesetzwerdung und Verordnungen waren bei Drucklegung zum Teil noch abzuwarten.)

Kirchenbeitrag

Der Höchstbetrag der absetzbaren Kirchenbeiträge wurde ab 2024 auf jährlich € 600,00 erhöht.

Zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen

Durch eine Anpassung der Sachbezugswerteverordnung haben sich ab 2024 die Bestimmungen zu zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen geändert.

Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“

Mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ wurden unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen beschlossen:

  • Verbesserte Abschreibung von bestimmten Sanierungsmaßnahmen ab 2024
  • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren unter bestimmten Voraussetzungen höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %).
  • Bei bestimmten Gebäuden kann 2024 und 2025 ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Verlängerung des absehbaren Zeitraums bei der Liebhabereiverordnung

Abgabenänderungsgesetz 2024

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurden einige Steuergesetze punktuell geändert. Hier eine Auswahl der Änderungen:

  • Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen wurden im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
  • Auch wurde im EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Übergangsregelung zur Umstellung von bisher gewährten virtuellen Anteilen am Unternehmen auf die steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung geschaffen.
  • Im Körperschaftsteuergesetz wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.
  • Im Umsatzsteuergesetz wurde:
    • bei bestimmten sonstigen Leistungen, falls diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klargestellt,
    • eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) ab 2025 normiert,
    • unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung erweitert auf Unternehmen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
    • die Kleinunternehmergrenze von bisher € 35.000,00 auf € 55.000,00 erhöht (mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025). Künftig soll diese Grenze jedoch als Bruttobetrag zu verstehen sein. Zudem wurden die Überschreitungsregeln geändert.d
    • die Möglichkeiten zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmer erweitert.

Stand: 02. November 2024

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