Einzelsportler, die kein echtes Dienstverhältnis bei einem Verein haben, fallen im einkommensteuerlichen Sinn meist unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (oder Gewerbebetrieb). Sie müssen am Jahresende ihren Gewinn ermitteln und eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Sind die Ausgaben für den Sport über mehrere Jahre hinweg höher als die Einnahmen, kann im Sinne der Einkommensteuer Liebhaberei vorliegen. In diesem Fall wird der Sport als kostenpflichtiges Hobby angesehen und es besteht keine Steuerpflicht.
Achtung: Die Belege über die Ausgaben müssen als Beweis der Zahlung aufbewahrt werden.
Selbständig tätige Sportler dürfen ihre Einkünfte auf Antrag pauschal ermitteln. Diese Pauschalierung gilt sowohl für haupt- als auch für nebenberufliche (Profi oder Amateure) Sportler, aber z. B. nicht für Artisten, Schausteller oder Trainer.
Der Sportler hat dann nur 33 % seines Welteinkommens als Sportler (einschließlich der Werbeeinnahmen) in Österreich zu versteuern. Die restlichen zwei Drittel des Einkommens unterliegen in Österreich keiner Steuer. Sie sind aber im Wege des Progressionsvorbehalts zu erfassen. (Progressionsvorbehalt: Falls der Sportler auch andere Einkünfte hat, fließen die restlichen zwei Drittel bei der Berechnung des Steuersatzes mit ein).
Werden die Einkünfte pauschal ermitteln, ist die Anrechnung von ausländischen Steuern ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen für die Sportlerpauschalierung sind:
Mannschaftssportler und ihre Trainer gelten als Dienstnehmer bei ihren Vereinen. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Entgelte und Sachleistungen der Lohnsteuerpflicht sowie der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Erhalten sie jedoch nur pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, so sind diese von der Einkommensteuer befreit. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen liegen vor, wenn:
Auch Einzelsportler können die Begünstigung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen, wenn sie die obigen Voraussetzungen erfüllen.
Neben den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen keine Kosten steuerfrei ersetzt werden. Das bedeutet, es dürfen zum Beispiel kein Kilometergeld und keine Tages- und Nächtigungsgelder ausgezahlt werden. Sachleistungen, wie Bus- oder Flugtickets oder auch Zimmer, dürfen jedoch zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
Übersteigen die tatsächliche Reisekosten (z. B. für Fahrten von der Wohnung zum Trainingsort und zurück) die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen, können die tatsächlichen Reisekosten und/oder die Pendlerpauschale im Zuge der Veranlagung geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn auch steuerpflichtige Einnahmen vorliegen und nicht nur steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigungen.
Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die Höchstbeträge, unterliegen nur jene Beträge, die diesen übersteigen, der Besteuerung. Werden sie nur in bestimmten Monaten ausbezahlt, bleiben die Obergrenzen bestehen. Das bedeutet, wenn in einem Monat keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden, können die Höchstbeträge im Folgemonat nicht erhöht werden.
Hat der Sportler mehrere Dienstverhältnisse, können die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Bei der Veranlagung erfolgt dann die Zurückführung auf das maximale Ausmaß.
Bezieht der Sportler pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, so sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei. Jedoch nur, wenn die Tätigkeit als Sportler nebenberuflich ausgeübt wird. Als Hauptberuf zählen auch ein Studium und die Tätigkeit als Hausfrau oder -mann in einem Familienverband.
Zuerst muss geklärt werden, ob eine Steuerpflicht in Österreich entsteht. Dies ist bei Preisgeldern abhängig davon, ob der Veranstalter ein Unternehmer ist.
Veranstalter ist Unternehmer: Preisgelder sind dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat. Leistungsempfänger ist bei Sportveranstaltungen der Veranstalter eines Wettkampfes.
Veranstalter ist kein Unternehmer: Die Preisgelder sind an dem Ort steuerbar, an dem die Veranstaltung stattfindet.
Werbeeinnahmen sind in dem Land steuerpflichtig, in dem der Empfänger der Leistung seinen Unternehmenssitz hat.
Beispiel: Ein österreichischer Sportler wirbt in Österreich für einen spanischen Unternehmer. Die Werbeeinnahme ist in Österreich nicht steuerpflichtig, weil der leistungsempfangende Unternehmer seinen Sitz in Spanien hat. Ist es hingegen umgekehrt und wirbt ein spanischer Sportler in Spanien für einen österreichischen Unternehmer, so entsteht in Österreich die Steuerpflicht.
Unterliegen die Werbeeinnahmen und/oder Preisgelder der Steuerpflicht in Österreich, ist noch zu klären, ob der Sportler Unternehmer ist oder nicht.
Sportler ist kein Unternehmer: Das ist der Fall, wenn die Ausgaben für den Sport höher sind, als die Einnahmen. Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht.
Sportler ist Kleinunternehmer: Sind die Einnahmen des Sportlers nicht höher als € 35.000,00 pro Jahr, dann unterliegt er der Kleinunternehmerregelung. Es besteht eine unechte Steuerbefreiung. Es kommt zu keiner Umsatzsteuerpflicht. Der Sportler kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Sportler ist Unternehmer: Unternehmer ist der Sportler, wenn seine Einnahmen aus der sportlichen Tätigkeit nachhaltig höher sind, als die Ausgaben. Auf der Rechnung muss die Umsatzsteuer aufscheinen. Der Steuersatz liegt bei 20 %.
Stand: 1. Jänner 2024
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