Besteuerung von Immobilien | ||
Erwerb vor 1.4.2002 | Erwerb ab 1.4.2002 | |
Ohne Umwidmung Steuerbelastung: 4,2 % (bis 31.12.2015: 3,5 %) des Verkaufserlöses oder 30 % (bis 31.12.2015: 25 %) vom Gewinn (Option) |
Mit Umwidmung Steuerbelastung: 18 % (bis 31.12.2015: 15 %) des Verkaufserlöses oder 30 % (bis 31.12.2015: 25 %) vom Gewinn (Option) |
Generell Steuerbelastung: 30 % (bis 31.12.2015: 25 %) vom Gewinn |
Hinweis: Seit Jahresbeginn ist ein Inflationsabschlag nicht mehr möglich.
Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 30 % (bis 31.12.2015: 25 %) besteuert. Er wird berechnet aus dem Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten (dazu gehören ebenfalls die Nebenkosten).
Weiters sind auch zu berücksichtigen: AfA, Teilabsetzbeträge und Instandsetzungsbeträge.
Reduziert wird der Veräußerungsgewinn nur noch um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer.
Bei Anschaffungen vor dem 1.4.2002 beträgt die Steuer pauschal 18 % (bis 31.12.2015: 15 %) vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte, und 4,2 % (bis 1.1.2016: 3,5 %) vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle.
Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt und mit 30 % (bis 1.1.2016 25 %) besteuert werden. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden. (Das ist bei einer geringen Wertsteigerung sinnvoll. Es ist zu empfehlen, dass vorab eine Vergleichsrechnung erstellt wird.).
Stand: 11. April 2016