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Für Klienten - September 2025

In­ves­ti­ti­ons­frei­be­trag recht­zei­tig nut­zen

26.08.2025
Steuersenkung durch Vorziehung künftiger Investitionen.
Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen

Um eine drohende Steuerlast zu senken, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für getätigte Investitionen den Investitionsfreibetrag steuerlich zu berücksichtigen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduziert damit unmittelbar die Steuerlast. Im Falle einer sehr hohen zu erwartenden Steuerlast kann es daher sinnvoll sein, Investitionen noch ins heurige Jahr vorzuziehen.

ACHTUNG: Die Bundesregierung hat angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20 % bzw. 22 % im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.

Voraussetzungen

Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen beantragt werden, welche betriebliche Einkünfte erzielen und deren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Anlagegut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Folgende Wirtschaftsgüter können nicht für den Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Bedeckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen E-Fahrzeuge, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden)
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen

Für angeschaffte Wirtschaftsgüter, die dem Bereich „Ökologisierung“ zugerechnet werden, steht der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 15 % zu.

Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Ausmaß von € 1.000.000,00 zu. Daraus resultiert ein maximaler Freibetrag in Höhe von € 100.000,00 (10 %) bzw. € 150.000,00 (15 %).

Beantragung

Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes unmittelbar in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung möglich.

Stand: 09. September 2025

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

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