Am 27. Februar 2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 - 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Maßnahmen vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:
Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.
Das Parlament hat bereits das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen. Darin wurden unter anderem folgende Eckpunkte geregelt:
Im Einkommensteuergesetz wird der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % bis 2029 verlängert. Im Umsatzsteuergesetz wurde die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen bis 1. April 2025 begrenzt (statt wie bisher bis 1. Jänner 2026). Erfolgte der Vertragsabschluss für die entsprechenden Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026. Alle erforderlichen Voraussetzungen gelten wie bisher. Im Versicherungssteuergesetz wurde per 1. April 2025 die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge aufgehoben und eine Neuregelung tritt in Kraft. Entsprechende Änderungen werden auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz umgesetzt.
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: Das Weiterbildungsentgelt sowie das Bildungsteilzeitentgelt laufen grundsätzlich mit Ablauf des 31.3.2025 aus.
Übergangsregelung: Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, gelten die Bestimmungen zu Weiterbildungsentgelt und Bildungsteilzeitentgelt für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Dies gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.
Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese ein Anspruch auf Weiterbildungsentgelt/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann.
Weitere Informationen samt Beispielen zur Übergangsregelung finden Sie beim Arbeitsmarktservice auf www.ams.at.
Stand: 26. März 2025