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Für Klienten - August 2026

Ver­schär­fun­gen bei der Weg­zugs­be­steue­rung im pri­va­ten Be­reich

28.07.2026
Neue Meldepflichten an das Finanzamt
Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich

Verlagert eine in Österreich ansässige natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich weg ins Ausland, so verliert Österreich das Besteuerungsrecht an den entstandenen Wertzuwächsen von im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen (z. B. Aktien). Um einen Verlust von Besteuerungssubstrat im Wegzugsfall weitestgehend auszuschließen, sieht Österreich auch im privaten Bereich eine Wegzugsbesteuerung im Zusammenhang mit Kapitalvermögen vor. Dabei wird im Zeitpunkt des Wegzugs ein Veräußerungsvorgang fingiert und die fiktiven Veräußerungsgewinne (stille Reserven) werden der Kapitalertragsteuer unterworfen.

Erfolgt ein Wegzug in einen EU/EWR-Staat, so besteht die Möglichkeit, die anfallende Steuer per Antrag nichtfestzusetzen. Die Abgabenschuld wird in der Folge erst dann fällig, wenn eine tatsächliche Realisierung stattfindet.

Neue Meldepflichten

Um über etwaige Verkäufe bzw. sonstige die Steuerpflicht auslösende Vorgänge laufend informiert zu sein, wurde mit 1.7.2026 eine neue Meldepflicht im Zusammenhang mit der Wegzugsteuerbesteuerung im privaten Bereich geschaffen. Im Zuge dieser hat der Steuerpflichtige dem österreichischen Finanzamt jährlich mitzuteilen, dass hinsichtlich einer noch nicht festgesetzten Steuerschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z. B. Verkauf der Wertpapiere) eingetreten ist, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung ermittelten Einkünfte insgesamt mehr als € 100.000,00 betragen.

Der Nachweis ist schriftlich oder via FinanzOnline bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erbringen. Wird die jährliche Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so stellt dies eine fiktive Veräußerung dar und die nicht festgesetzte Steuer wird sofort fällig. Für nach dem 31.12.2005 aber vor dem 1.7.2026 erfolgte Nichtfestsetzungen einer Abgabenschuld von über € 100.000,00 ist eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen.

Der Nachweis ist hier vom Steuerpflichtigen bis spätestens 31.12.2026 schriftlich oder via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt zu erbringen.

Stand: 28. Juli 2026

Bild: RomanR - stock.adobe.com

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