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  4. August 2026
  5. Änderungen bei der NoVA-Rückvergütung seit 1. Juli 2026
Für Klienten - August 2026

Än­de­run­gen bei der NoVA-Rück­ver­gü­tung seit 1. Juli 2026

28.07.2026
NoVA-Rückvergütung nur noch bei vorübergehender Verwendung im Inland
Änderungen bei der NoVA-Rückvergütung seit 1. Juli 2026

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Steuer beim Autokauf in Österreich. Sie wird beim Kauf von Neuwagen, bei deren Einfuhr oder der ersten Zulassung fällig.

Ausnahmen von der NoVA-Pflicht bestehen für bestimmte Fahrzeuge wie E-Fahrzeuge oder Nutzfahrzeuge. Wurde die NoVA im Inland entrichtet und wird das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht, so kann diese unter bestimmten Voraussetzungen wieder anteilig rückvergütet werden.

Neuregelung der Rückvergütung seit 1.7.2026

Seit 1.7.2026 ist eine NoVA-Rückvergütung zwar weiterhin möglich, diese wurde aber deutlich eingeschränkt. So ist eine NoVA-Rückvergütung nur noch dann möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde.

Als vorübergehende Verwendung gilt eine ununterbrochene Zulassung im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung. Bei Fahrzeugen, welche länger als 48 Monate im Inland zugelassen waren, erlischt der Anspruch auf eine Rückvergütung der NoVA vollständig.

Wird ein Fahrzeug höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person von einer anderen Person (z. B. Leasinggeber) aus einem anderen EU- oder EWR-Staat überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und bloß vorübergehend verwendet, so kann die NoVA bereits zu Beginn nur anteilig entsprechend der tatsächlichen Verwendungsdauer entrichtet werden.

Stand: 28. Juli 2026

Bild: Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

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