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Für Ärzte - Herbst 2026

Mit­ar­bei­ter­prä­mi­en­re­ge­lung 2026 be­schlos­sen

26.08.2026
Steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Jahr 2026 neuerlich gekürzt
Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen

Die Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026 wurde am 10. Juni im Zuge des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 im Nationalrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung wird sich die steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung 2026 in nachfolgenden Punkten von der Vorjahresregelung unterscheiden:

  • Die steuerfrei zuwendbare Mitarbeiterprämie wird für das Jahr 2026 auf € 500,00 beschränkt und damit neuerlich herabgesetzt (2024 konnten noch bis € 3.000,00 steuerfrei zugewendet werden, während der Betrag bereits im Jahr 2025 auf € 1.000,00 herabgesetzt wurde). Ebenfalls erstreckt sich die Befreiung wie im Vorjahr nur auf die Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Sozialversicherung sowie die sonstigen Lohnnebenkosten.
  • Anders als im Vorjahr ist für die steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 wieder Voraussetzung, dass diese auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zudem darf die Mitarbeiterprämie 2026 auch erst in den Kalendermonaten Juli bis Dezember zur Auszahlung gebracht werden.

Weitere Eckpunkte der Neuregelung

Unverändert gegenüber der Vorjahresregelung bleiben hingegen nachfolgende Parameter:

  • Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
  • Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
  • Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 500,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus. Überhänge werden zum Tarif versteuert.

Stand: 26. August 2026

Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com

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