Startseite
  • LinkedIn
  • Xing
  • Startseite
  • Checkliste zum Jahreswechsel
  • Leistungen
    • Unternehmensgründung
    • Rechtsformgestaltung
    • Buchhaltung
    • Auto
    • Lohnverrechnung
    • Steuerberatung und Bilanzierung
    • Für Ärzte
    • Für Vermieter
    • Für Gastronomie
    • Für Vereine
    • Für Ziviltechniker
    • Für Sportler
  • Onlinerechner
    • Steuer-Rechner
    • Sozialversicherungs-Rechner
    • Betriebswirtschaftliche-Rechner
  • Steuernews
    • Für Klienten
    • Für Vermieter
    • Für Ärzte
    • Für Arbeitnehmer
  • Team
  • Kontakt
  1. Startseite
  2. Steuernews
  3. Für Ärzte
  4. Herbst 2025
  5. Unwissenschaftliche Behauptungen – Meinungsfreiheit?
Für Ärzte - Herbst 2025

Un­wis­sen­schaft­li­che Be­haup­tun­gen – Mei­nungs­frei­heit?

26.08.2025
Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Unwissenschaftliche Behauptungen – Meinungsfreiheit?

Sachverhalt

Ein Arzt war als Allgemeinmediziner tätig und betrieb eine Website zum Thema „Ganzheitsmedizin“. Auf dieser kritisierte er – aus Anlass von Medienberichten über den Tod eines ungeimpften Mädchens an den Folgen eines Zeckenbisses – dass durch diese Berichte fälschlicherweise Ängste geschürt werden.

Er vertritt die Ansicht, dass chemische Impfungen niemals vor Krankheit schützen und es sei keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden.

Aufgrund dieser Aussage erfolgte eine Verurteilung durch den Disziplinarrat der ÖÄK mit einer bedingten Geldstrafe.

Diese Entscheidungen wurden von den österreichischen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Daher wandte sich der betroffene Arzt an den EGMR.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte zwar nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung und haben damit das Recht, an Debatten über Fragen der öffentlichen Gesundheit teilzunehmen und dabei auch kritische Meinungen zu äußern. Da Ärzte jedoch eine Schlüsselrolle bei solchen Debatten spielen, werden Ihnen auch berufliche Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit auferlegt.

Im vorliegenden Fall waren die Aussagen nicht nur kategorisch sondern auch wissenschaftlich nicht verifizierbar. Daher war auch eine Strafsanktion mit einem Betrag, der unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen von Ärzten liegt, nach Auffassung des EGMR verhältnismäßig.

Stand: 26. August 2025

Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com

Archiv

Winter 2025
5
Herbst 2025
7
Sommer 2025
7
Frühling 2025
6
Winter 2024
5
Herbst 2024
8
Sommer 2024
6
Frühling 2024
7
Winter 2023
5
Herbst 2023
8
Sommer 2023
7
Frühling 2023
7
© 2026 ABC Andreas Bürgmayr Consulting, Steuerberater & Unternehmensberater
ABBDatenschutzerklärungHonorarImpressum & Haftung