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  5. Wer hat Anspruch auf die neue Teilpension?
Für Ärzte - Frühling 2026

Wer hat An­spruch auf die neue Teil­pen­si­on?

24.02.2026
Inanspruchnahme der neuen Teilpension seit 1. Jänner 2026 möglich
Wer hat Anspruch auf die neue Teilpension?

Seit 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, die neue Teilpension in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.

Inanspruchnahme und Voraussetzungen

Anspruch auf die neue Teilpension haben dabei seit 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:

  • reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)
  • Schwerarbeitspension (ab 60 Jahren)
  • Langzeitversichertenpension (ab 62 Jahren)
  • Korridorpension

Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.

Höhe und Berechnung

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:

Vorgenommene
Arbeitszeitreduktion

Anteil an der fiktiven
Gesamtpension

mindestens 25 bis 40 %

25 %

mehr als 40 bis 60 %

50 %

mehr als 60 bis 75 %

75 %

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:

Ablauf und Antragstellung

  • Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.
Pensionsart Abschlag pro Monat Abschlag pro Jahr
Korridorpension 0,425 % 5,1 %
Langzeitversicherungspension 0,35 % 4,2 %
Schwerarbeitspension 0,15 % 1,8 %
  • Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).
  • Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.

Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: Brian Jackson - stock.adobe.com

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